Seitenbereiche
Inhalt

Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren

Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich bzw. im Veranlagungszeitraum 2020 bis zu einem Betrag von € 2.400,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bis zu € 840,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. bis zu € 720,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2020) steuer- und sozialversicherungsfrei (Ehrenamtspauschale gemäß § 26a EStG).

Tätigkeit in Impf- und Testzentren

Die Finanzverwaltung gewährt Ärzten, die nebenberuflich in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, den Übungsleiterfreibetrag. Sonstige Mitarbeiter, die nebenberuflich keine qualifizierte medizinische Tätigkeit mit und an Menschen verrichten (z. B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, jeweils in Höhe der geltenden Höchstbeträge, und auch für Tätigkeiten in mobilen Impf- und Testzentren (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).

Nebenberuflichkeit

Eine Nebenberuflichkeit im Sinne dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion ist dann gegeben, „wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist“ (R 3.26 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien/LStR).

Keine Umsatzsteuerpflicht

In der vorgenannten Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt darüber hinaus fest, dass die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Daher fällt in allen Fällen keine Umsatzsteuer an.

Stand: 30. August 2021

Bild: Adam Gregor - stock.adobe.com

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,

zur konzentrierten Bearbeitung Ihrer Anliegen benötigen wir eine störungsfreie Zeit.
Aufgrund des massiv gestiegenen Arbeitsaufwandes und der Homeoffice-Tätigkeit einiger Mitarbeiter – bedingt durch die Corona-Krise – bitten wir um Beachtung unserer Erreichbarkeit:

telefonisch: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Mittwoch zusätzlich 13 bis 16 Uhr
Kanzleiöffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis 14 Uhr, Freitag bis 12 Uhr

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin außerhalb dieser Zeiten!

OK